DATENSCHUTZ - interner Datenschutzbeauftragter
Der betriebliche (interne) Datenschutzbeauftragte ist dafür zuständig darauf zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass die Datenschutzrichtlinien und Gesetze eingehalten und umgesetzt werden. Insbesondere muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte darauf achten das nur Mitarbeiter auf die jeweiligen Daten zugreifen können, die auch dafür befugt sind. Er hat die Computer und Computerprogramme auf ausreichenden Schutz in diesen Bereichen zu überwachen. Er ist auch für die Auskunftei der personenbezogenen Daten und die Sperrung und Löschung (falls von der Person gewünscht) der Daten zuständig. Auf Grund seiner Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter darf er nicht benachteiligt werden und er untersteht in diesem Bereich keinem Vorgesetzten. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat ein Sonderkündigungsrecht, welches mit dem Betriebsrat gleichgestellt ist. Grund für dieses Sonderkündigungsrecht ist, dass der Datenschutzbeauftragte auf Durchführung notwendiger Maßnahmen bestehen muss und sich in diesem Punkt auch gegenüber der Geschäftsleitung durchsetzen muss. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte darf nur aus Gründen einer fristlosen Kündigung entlassen werden. Andere Kündigungsgründe sind nicht zulässig. Sollte der Datenschutzbeauftragte abberufen werden, dann hat er immer noch ein Jahr lang Kündigungsschutz. Eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten kann nur von der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden. Der Datenschutzbeauftragte kann freiwillig zurücktreten. Eine Abberufung durch die Geschäftsleitung ist nicht möglich. |
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